Schulordnung für die öffentlichen Realschulen plus,
Integrierten Gesamtschulen, Gymnasien, Kollegs und Abendgymnasien
(Übergreifende Schulordnung)
Vom 12. Juni 2009
§ 27
Ein- und Umstufung
(1) Einstufung ist die erste Zuweisung zu einem Kurs auf der für ein Fach in einer Klassenstufe vorgesehenen Leistungsebene. Grundlage der Einstufung sind die im vorhergehenden Halbjahr in dem betreffenden Fach erbrachten Leistungen und die pädagogische Beurteilung der Leistungsentwicklung.
(2) Umstufungen in den leistungsdifferenzierten Kursen erfolgen, wenn eine Schülerin oder ein Schüler erhöhten Anforderungen gewachsen erscheint oder wenn ein erfolgreiches Mitarbeiten im bisherigen Kurs nicht mehr gewährleistet ist.
(3) Die Entscheidung über die Einstufung und Umstufung erfolgt auf der Grundlage einer pädagogischen Beurteilung der Leistungsentwicklung und des Lernverhaltens. § 25 Abs. 5 gilt entsprechend.