Schulordnung für die öffentlichen Realschulen plus,
Integrierten Gesamtschulen, Gymnasien, Kollegs und Abendgymnasien
(Übergreifende Schulordnung)
Vom 12. Juni 2009
§ 17
Beendigung des Schulverhältnisses
(1) Das Schulverhältnis endet mit dem Abschluss der Schullaufbahn, dem Abgang oder dem Ausschluss von der Schule.
(2) Das Schulverhältnis einer nicht schulbesuchspflichtigen Schülerin oder eines nicht schulbesuchspflichtigen Schülers kann auch beendet werden
- 1.
durch schriftliche Abmeldung,
- 2.
durch schriftlichen Bescheid der Schulleiterin oder des Schulleiters, wenn die Schülerin oder der Schüler trotz zweifacher schriftlicher Mahnung und Androhung der Beendigung des Schulverhältnisses den gesamten Unterricht oder einzelne Unterrichtsstunden ohne ausreichende Entschuldigung fortwährend versäumt und seit dem letzten vollständig besuchten Unterrichtstag mindestens zehn Unterrichtstage vergangen sind.