Schulordnung für die öffentlichen Realschulen plus,
Integrierten Gesamtschulen, Gymnasien, Kollegs und Abendgymnasien
(Übergreifende Schulordnung)
Vom 12. Juni 2009
§ 82
Verfahren bei Abstimmungen
(1) Bei den Abstimmungen der Klassenkonferenz nach dieser Schulordnung entfällt auf jedes Fach der betroffenen Schülerin oder des betroffenen Schülers eine Stimme. Findet eine äußere Differenzierung in Kursen statt, so sind jene Lehrkräfte stimmberechtigt, die die Schülerin oder den Schüler unterrichten. Unterrichten mehrere Lehrkräfte die Schülerin oder den Schüler in einem Fach, so haben diese in Bezug auf dieses Fach nur eine gemeinsame Stimme. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die oder der Vorsitzende hat Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Das Verfahren richtet sich nach der Konferenzordnung.
(2) Für Abstimmungen bei Ordnungsmaßnahmen gilt die Konferenzordnung.