§ 6
Vorbereitungsdienst
(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer über die für das jeweilige Lehramt erforderlichen Bildungsvoraussetzungen (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2) verfügt.
(2) Die Dauer des Vorbereitungsdienstes beträgt 18 Monate. Abweichend von Satz 1 beträgt die Dauer des Vorbereitungsdienstes, mit Ausnahme des Vorbereitungsdienstes für das Lehramt an Förderschulen, 24 Monate für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter sowie Studienreferendarinnen und Studienreferendare mit einem Abschluss nach § 5 Abs. 1 Nr. 2.
(3) Der Vorbereitungsdienst kann gekürzt werden, soweit nachgewiesen wird, dass die für das jeweilige Lehramt erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch gleichwertige, nach Erwerb der Ersten Staatsprüfung oder der Hochschulprüfung zurückgelegte Zeiten beruflicher Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben worden und diese Zeiten für den Vorbereitungsdienst förderlich sind. Zeiten nach Satz 1 sind förderlich, wenn sie geeignet sind, die Ausbildung in einzelnen Abschnitten ganz oder teilweise zu ersetzen. Der Vorbereitungsdienst dauert im Falle des Absatzes 2 Satz 1 mindestens ein Jahr, im Falle des Absatzes 2 Satz 2 mindestens 18 Monate.
(4) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Zweiten Staatsprüfung ab.
(5) Das Nähere regeln die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen (§ 26
LBG).