§ 6
Amtsführung
(1) Die Mitglieder des Landespflegeausschusses führen ihr Amt als Ehrenamt.
(2) Die Mitglieder des Landespflegeausschusses, im Verhinderungsfall die stellvertretenden Mitglieder, sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet; im Falle ihrer Verhinderung haben sie die Geschäftsstelle unverzüglich zu benachrichtigen.