§ 7
Vorbereitung und Einladung
(1) Der Landespflegeausschuss wird vom vorsitzenden Mitglied einberufen. Es legt Ort, Zeit und Gegenstände der Sitzungen fest. Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben bedient es sich der Geschäftsstelle. Die Einberufung der konstituierenden Sitzung zu Beginn einer Amtsperiode erfolgt durch die Geschäftsstelle.
(2) Der Landespflegeausschuss ist auch einzuberufen, wenn dies von mindestens fünf Mitgliedern unter Angabe der Tagesordnung beantragt wird.
(3) Die Geschäftsstelle lädt die Mitglieder des Landespflegeausschusses schriftlich oder elektronisch zu den Sitzungen ein. Die Einladung ergeht nachrichtlich an die stellvertretenden Mitglieder. Mit der Einladung sind die Tagesordnung und die erforderlichen Beratungsdokumente zu übermitteln. Zwischen Einladung und Sitzung sollen mindestens vier Wochen liegen.