§ 4
Amtsdauer und Ausscheiden
(1) Die Amtsdauer der Mitglieder des Landespflegeausschusses beträgt fünf Jahre (Amtsperiode). Die Amtsdauer der während einer Amtsperiode neu hinzutretenden Mitglieder endet mit dem Ablauf der Amtsperiode.
(2) Die Mitglieder können jederzeit von der entsendenden Stelle abberufen werden. Die Abberufung ist der Geschäftsstelle unter gleichzeitiger Benennung eines nachfolgenden Mitglieds mitzuteilen.
(3) Die Niederlegung eines Amtes ist gegenüber der Geschäftsstelle schriftlich zu erklären. Diese hat das vorsitzende Mitglied (§ 5) und die entsendende Stelle zu informieren.