§ 2
Zusammensetzung des Landespflegeausschusses
(1) Der Landespflegeausschuss besteht aus
- 1.
zehn die Pflegeeinrichtungen vertretenden Mitgliedern,
- 2.
acht die Pflegekassen vertretenden Mitgliedern,
- 3.
einem den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung vertretenden Mitglied,
- 4.
einem das fachlich zuständige Ministerium vertretenden Mitglied,
- 5.
einem den überörtlichen Träger der Sozialhilfe vertretenden Mitglied,
- 6.
einem den Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. vertretenden Mitglied,
- 7.
drei die kommunalen Spitzenverbände vertretenden Mitgliedern,
- 8.
sechs die Pflegekräfte und andere in der pflegerischen Versorgung tätige Berufsgruppen vertretenden Mitgliedern,
- 9.
einem die Belange älterer Menschen vertretenden Mitglied,
- 10.
einem die Ärzteschaft vertretenden Mitglied,
- 11.
einem die Krankenhäuser vertretenden Mitglied,
- 12.
zwei die pflegewissenschaftlichen Fachbereiche rheinland-pfälzischer Hochschulen vertretende Mitglieder und
- 13.
fünf die Interessen und die Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen vertretende Mitglieder.
(2) Jedes Mitglied hat ein stellvertretendes Mitglied. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die für die Mitglieder getroffenen Regelungen für die stellvertretenden Mitglieder entsprechend.