§ 1
Aufgaben und Zuständigkeit
(1) Neben den einvernehmlichen Empfehlungen zur Umsetzung der Pflegeversicherung nach § 8a Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch kann der Landespflegeausschuss in anderen Angelegenheiten Beschlüsse mit der Mehrheit der Mitglieder fassen.
(2) Der Landespflegeausschuss kann Arbeitsgruppen einrichten, insbesondere zur Beratung über die sektorenübergreifende Zusammenarbeit in der Versorgung von Pflegebedürftigen nach § 8a Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Über die Einrichtung von Arbeitsgruppen entscheidet der Landespflegeausschuss mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
(3) Das fachlich zuständige Ministerium führt die Geschäfte des Landespflegeausschusses (Geschäftsstelle).