§ 5
Zuweisung und Auskunftspflicht
(1) Eine von der Zentralen Stelle für Sonderabfälle nach der Nachweisverordnung erteilte Bestätigung der Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung gilt für anzudienende Sonderabfälle als Zuweisung nach § 8 Abs. 5 Satz 1 LKrWG. In den Fällen der grenzüberschreitenden Verbringung anzudienender Sonderabfälle gilt die von der Zentralen Stelle für Sonderabfälle nach dem Abfallverbringungsgesetz in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, erteilte Genehmigung oder schriftliche Zustimmung als Zuweisung nach § 8 Abs. 5 Satz 1 LKrWG.
(2) Soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben der Zentralen Stelle für Sonderabfälle erforderlich ist, haben die Andienungspflichtigen auf Verlangen Auskunft über die bisherige Entsorgung sowie über die Anlagen und Einrichtungen des Betriebes zu erteilen, in denen die anzudienenden Sonderabfälle angefallen sind. Die Andienungspflichtigen können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihnen selbst oder einer der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Personen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.