§ 4
Ausnahmen von der Andienungspflicht
Von der Andienungspflicht ausgenommen sind Abfallerzeuger und -besitzer,
- 1.
die ihre Sonderabfälle aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG an den Hersteller oder Vertreiber zurückgeben, oder
- 2.
die ihre Sonderabfälle aufgrund einer von der zuständigen Behörde erteilten Befreiung nach § 26 Abs. 3 KrWG an den Hersteller oder Vertreiber zurückgeben, oder
- 3.
bei denen jährlich nicht mehr als insgesamt zwei Tonnen Sonderabfälle (Kleinmengen) anfallen und die ihre Abfälle dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlassen oder einem Abfallentsorger übergeben, der über eine zugelassene Anlage für diese Abfälle verfügt, oder
- 4.
die ihre Sonderabfälle im Rahmen einer Sammelentsorgung nach § 9 NachwV einem Einsammler überlassen, der seinerseits nach § 3 Abs. 2 andienungspflichtig ist und für diese Abfälle über eine Zuweisung der Zentralen Stelle für Sonderabfälle verfügt, oder
- 5.
die Bodenmaterial mit schädlichen Verunreinigungen, das im Rahmen einer Altlastensanierung nach den §§ 13 bis 16des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502) in der jeweils geltenden Fassung angefallen ist und im Bereich der von dieser Sanierung betroffenen Fläche behandelt oder gelagert wurde, dort wieder einbringen, wobei durch einen für verbindlich erklärten Sanierungsplan nach § 13 BBodSchG oder einer Anordnung zur Durchsetzung der Pflichten nach § 4BBodSchG sichergestellt sein muss, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, oder
- 6.
die verbrauchte Lösemittel nachweislich einem Destillationsverfahren zuführen, bei dem das Destillat oder Regenerat anschließend vollständig an den Abfallerzeuger oder -besitzer zurückgeliefert wird (Lohndestillation), oder
- 7.
die Altöle im Sinne der Altölverordnung in der Fassung vom 16. April 2002 (BGBl. I S. 1368) in der jeweils geltenden Fassung nachweislich einer Aufbereitung oder energetischen Verwertung zuführen, oder
- 8.
die Abfälle, die vor dem 7. Oktober 1996 noch keine gefährlichen Abfälle waren, nachweislich einer Verwertung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 KrWG unter Beachtung der sich aus § 8 KrWG ergebenden Vorgaben zur Rangfolge und zur Hochwertigkeit der Verwertung zuführen.