Landesverordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare Vom 3. Februar 2000
§ 3
Die aus Nebentätigkeiten erzielten Entgelte werden auf die Unterhaltsbeihilfe angerechnet, soweit sie das Eineinhalbfache der Unterhaltsbeihilfe übersteigen.