§ 27
Beurlaubungen
(1) Die untergebrachte Person kann durch die Einrichtung bis zu einem Monat beurlaubt werden, wenn ihr Gesundheitszustand und ihre persönlichen Verhältnisse es rechtfertigen und ein Mißbrauch des Urlaubsrechts nicht zu befürchten ist. Die Beurlaubung kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies im Hinblick auf das Behandlungsziel erforderlich ist.
(2) Die Beurlaubung soll widerrufen werden, wenn die beurlaubte Person die Auflagen nicht erfüllt, ihr Gesundheitszustand sich wesentlich verschlechtert oder ein Mißbrauch des Urlaubsrechts zu befürchten ist.
(3) Über die bevorstehende Beurlaubung und den Widerruf der Beurlaubung sind die zuständige Behörde und die Person, der insoweit die gesetzliche Vertretung obliegt, rechtzeitig zu unterrichten.