§ 46
Formerfordernisse, In-Kraft-Treten,
Geltungsdauer
(1) Gefahrenabwehrverordnungen müssen
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eine ihren Inhalt kennzeichnende Überschrift tragen,
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in der Überschrift als Gefahrenabwehrverordnung bezeichnet werden,
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im Eingang auf die gesetzliche Bestimmung Bezug nehmen, die zu ihrem Erlass ermächtigt,
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den örtlichen Geltungsbereich festlegen,
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soweit die Zustimmung, Genehmigung oder Anhörung anderer Stellen gesetzlich vorgeschrieben ist, die Mitwirkung dieser Stellen angeben,
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das Datum des Erlasses enthalten und
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die erlassende Behörde bezeichnen.
(2) Gefahrenabwehrverordnungen sollen eine Bestimmung über das In-Kraft-Treten und die Geltungsdauer, die 20 Jahre nicht überschreiten darf, enthalten. Ist keine Bestimmung über das In-Kraft-Treten enthalten, tritt die Gefahrenabwehrverordnung eine Woche nach dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Ist keine Beschränkung der Geltungsdauer enthalten, tritt die Gefahrenabwehrverordnung 20 Jahre nach ihrem In-Kraft-Treten außer Kraft; dies gilt nicht für ändernde und aufhebende Gefahrenabwehrverordnungen.