§ 4
Sonstige pflanzliche Abfälle
Rebabfälle und pflanzliche Abfälle, die bei der Unterhaltung von Verkehrswegen und Gewässern sowie bei Maßnahmen der Landschaftspflege und der Flurbereinigung anfallen, dürfen in entsprechender Anwendung des § 2 an dafür geeigneten Stellen verbrannt werden.