§ 3
Forstliche Abfälle
Forstliche Abfälle dürfen an geeigneter Stelle, auch im Walde, verbrannt werden, soweit dies aus forstwirtschaftlichen Gründen erforderlich ist. § 2 Abs. 3 Nr. 1 und 2 Buchst. b und c und Nr. 3 und 4, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 3 bis 5 und Abs. 6 Satz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden. Für das Verbrennen im Privatwald gilt außerdem § 2 Abs. 2.