§ 10
Erstattung von Auslagen und
Entschädigung für Zeitaufwand
(1) Das vorsitzende Mitglied erhält eine pauschale Vergütung in folgender Höhe:
- 1.
-
für ein Verfahren, das durch Rücknahme des Antrags ohne mündliche Verhandlung und ohne Festsetzungsbeschluss abgeschlossen wird, 650,00 Euro;
- 2.
-
bei Beendigung eines Verfahrens nach mündlicher Verhandlung ohne Schiedsspruch 1 500,00 Euro;
- 3.
-
bei Beendigung eines Verfahrens mit Schiedsspruch 2 000,00 Euro.
Im Falle eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist das vorsitzende Mitglied entsprechend den Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, -788-) in der jeweils geltenden Fassung zu entschädigen, sofern nicht eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt mit der Durchführung des Verfahrens beauftragt wird.
(2) Das vorsitzende Mitglied erhält Reisekostenvergütung in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes vom 24. März 1999 (GVBl. S. 89, BS 2032-30) in der jeweils geltenden Fassung. Die Festsetzung und die Auszahlung erfolgen durch die Geschäftsstelle.
(3) Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle erhalten Reisekosten sowie Ersatz für sonstige Barauslagen und Zeitaufwand von den Organisationen, die sie bestellt haben, nach deren Bestimmungen.
(4) Die von der Schiedsstelle nach
§ 8
Abs. 3 Satz 6 hinzugezogenen Zeuginnen und Zeugen und Sachverständigen haben Anspruch auf Entschädigung. Das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718 -776-) findet in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung. Die Festsetzung und die Auszahlung erfolgen durch die Geschäftsstelle.