§ 22
Benachrichtigung der gewählten Bewerberinnen und Bewerber
Der Wahlvorstand benachrichtigt die als Personalratsmitglieder Gewählten unverzüglich schriftlich gegen Empfangsbestätigung, erforderlichenfalls durch eingeschriebenen Brief, von ihrer Wahl. Erklärt eine Gewählte oder ein Gewählter nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang der Benachrichtigung dem Wahlvorstand, daß die Wahl abgelehnt werde, so gilt die Wahl als angenommen.