§ 50
Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an
landwirtschaftlichen berufsbildenden Schulen und für den höheren
landwirtschaftlichen oder haus- und ernährungswirtschaftlichen Beratungsdienst
Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an landwirtschaftlichen berufsbildenden Schulen und für den höheren landwirtschaftlichen oder haus- und ernährungswirtschaftlichen Beratungsdienst sind bei der Behörde im Geschäftsbereich des für die Angelegenheiten der Landwirtschaft und der Ernährung zuständigen Ministeriums wahlberechtigt, der sie bei Einleitung der Wahl zur Ausbildung zugewiesen sind.