Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz (WOLPersVG) Vom 26. Januar 1993
§ 49 Privatschulen
Für die Wahl der Stufenvertretungen der staatlichen Lehrkräfte (§ 97 Abs. 1 LPersVG) gelten die Privatschulen als Dienststellen im Sinne dieser Verordnung.