Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz (WOLPersVG) Vom 26. Januar 1993
§ 48 Ausschluss der elektronischen Form
Eine in dieser Verordnung festgelegte Schriftform kann nicht durch die elektronische Form ersetzt werden, soweit nicht durch das Landespersonalvertretungsgesetz oder diese Verordnung etwas anderes bestimmt ist.