§ 38
Sitzungsniederschriften
(1) Der Bezirkswahlvorstand fertigt über jede Sitzung, in der er einen Beschluß gefaßt hat, eine Niederschrift, die mindestens den Wortlaut des Beschlusses enthält. Sie ist von sämtlichen Mitgliedern des Bezirkswahlvorstands zu unterzeichnen. Soweit eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft an der Sitzung des Bezirkswahlvorstands teilgenommen hat, ist ihr ein Abdruck der Niederschrift zu übersenden.
(2) Die Niederschrift über die Sitzungen, in denen über Einsprüche gegen das Verzeichnis der Wahlberechtigten entschieden wurde, fertigt der örtliche Wahlvorstand.