§ 3
Einspruch gegen das Verzeichnis der Wahlberechtigten
(1) Jede Beschäftigte und jeder Beschäftigte kann beim Wahlvorstand schriftlich innerhalb von sechs Arbeitstagen nach Auslegung des Verzeichnisses der Wahlberechtigten (§ 2 Abs. 4) Einspruch gegen dessen Richtigkeit einlegen.
(2) Über einen Einspruch entscheidet der Wahlvorstand unverzüglich. Die Entscheidung ist der Einspruchsführerin oder dem Einspruchsführer unverzüglich, spätestens jedoch einen Tag vor Beginn der Stimmabgabe, schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Ist der Einspruch begründet, so hat der Wahlvorstand das Verzeichnis zu berichtigen; führt die Berichtigung zur Streichung von Beschäftigten, so sind sie unter Angabe der Gründe zu benachrichtigen.