§ 13
Bekanntgabe der Wahlvorschläge
(1) Unverzüglich nach Ablauf der in § 7 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 5 Satz 1 und § 11 Abs. 1 genannten Fristen, spätestens jedoch fünf Arbeitstage vor Beginn der Stimmabgabe, gibt der Wahlvorstand die als gültig anerkannten Wahlvorschläge mit der nach § 12 zugeteilten Ordnungsnummer, der Bezeichnung und dem Kennwort bekannt. Die Stimmzettel sollen in diesem Zeitpunkt vorliegen.
(2) Die Namen der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner der Wahlvorschläge werden nicht bekanntgemacht.