§ 8
Prüfungsausschuss
(1) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, den das Landesprüfungsamt beruft. Dem Prüfungsausschuss gehören an:
- 1.
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landesprüfungsamtes oder der Schulbehörde als vorsitzendes Mitglied,
- 2.
die Seminarleiterin oder der Seminarleiter,
- 3.
die jeweils für die Ausbildung zuständigen Fachleiterinnen oder Fachleiter und
- 4.
die Schulleiterin oder der Schulleiter.
Leiterinnen und Leiter von Studienseminaren und deren ständige Vertreterinnen oder Vertreter sowie Leiterinnen und Leiter von Schulen mit der entsprechenden Lehrbefähigung, die nicht Mitglied nach Satz 2 Nr. 2 oder Nr. 4 sind, können vom Landesprüfungsamt mit dem Vorsitz beauftragt werden. Außerdem können entsprechend den Prüfungsanforderungen weitere Mitglieder vom Landesprüfungsamt bestellt werden.
(2) Zur praktischen und mündlichen Prüfung in den Fächern Evangelische Religionslehre und Katholische Religionslehre wird eine Vertreterin oder ein Vertreter der betreffenden Kirche eingeladen; bei Teilnahme wirkt sie oder er mit beratender Stimme im Prüfungsausschuss mit.
(3) Bei Verhinderung von Mitgliedern des Prüfungsausschusses bestellt das Landesprüfungsamt geeignete Vertretungen.
(4) Der Prüfungsausschuss kann in Unterausschüsse gegliedert werden. Ein Unterausschuss besteht entsprechend den Prüfungsanforderungen aus mindestens zwei und höchstens vier Mitgliedern. Das Landesprüfungsamt bestimmt die Zusammensetzung und die Leitung der Unterausschüsse.
(5) Der Prüfungsausschuss und die Unterausschüsse beraten und beschließen in nicht öffentlicher Sitzung. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende und mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Ein Unterausschuss ist beschlussfähig, wenn die Leiterin oder der Leiter und mindestens ein weiteres Mitglied anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, bei Unterausschüssen die Stimme der Leiterin oder des Leiters den Ausschlag. § 10 Abs. 6 und § 11 Abs. 5 bleiben unberührt.