§ 4
Überprüfung
(1) Lehrkräfte ohne einen Abschluss gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 müssen am Ende des ersten Ausbildungsjahres der pädagogischen Zusatzausbildung eine mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer ablegen (Überprüfung).
(2) Die Seminarleiterin oder der Seminarleiter bestimmt Ort und Zeitpunkt der Überprüfung.
(3) Die Überprüfung umfasst die Grundlagen der Pädagogik, der Allgemeinen Didaktik und Methodik, der pädagogischen Psychologie und soziologische Aspekte der Erziehung.
(4) Die Überprüfung wird von der Seminarleiterin oder dem Seminarleiter oder der ständigen Vertreterin oder dem ständigen Vertreter und einer Fachleiterin oder einem Fachleiter für Berufspraxis durchgeführt. Für die Bewertung sind die Noten und Punktzahlen des § 12 zu verwenden. Kommt bei der Notenbildung ein Einvernehmen nicht zustande, setzt die Seminarleiterin oder der Seminarleiter oder die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter die Note fest.
(5) Werden die Leistungen der Lehrkraft nicht mit mindestens „ausreichend“ bewertet, so ist die Überprüfung nicht bestanden. Die Überprüfung kann einmal innerhalb von acht Wochen nach dem Termin der Überprüfung wiederholt werden.
(6) Die Seminarleiterin oder der Seminarleiter oder die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter gibt der Lehrkraft die Note im Anschluss an die Überprüfung bekannt. Ist die Überprüfung nicht bestanden, so sind die Gründe des Nichtbestehens zu eröffnen.
(7) § 10 Abs. 8 sowie die §§ 14 bis 16 gelten entsprechend.
(8) Wird die Überprüfung nicht bestanden, so erhält die Lehrkraft vom Landesprüfungsamt einen schriftlichen Bescheid über das Nichtbestehen der Überprüfung.