§ 12
Bewertung der Prüfungsleistungen
Für die einzelnen Prüfungsleistungen sind folgende Noten und Punktzahlen zu verwenden:
sehr gut | = | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; |
15, 14, 13 Punkte |
gut | = | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; |
12, 11, 10 Punkte |
befriedigend | = | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht; |
9, 8, 7 Punkte |
ausreichend | = | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; |
6, 5, 4 Punkte |
mangelhaft | = | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; |
3, 2, 1 Punkte |
ungenügend | = | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der die notwendigen Grundkenntnisse fehlen. |
0 Punkte |