Abkommen
Abkommen
zwischen den Ländern Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und dem
Saarland über die Errichtung von Moselschiffahrtsgerichten
Das Land Nordrhein-Westfalen
- vertreten durch den Ministerpräsidenten -
das Land Rheinland-Pfalz
- vertreten durch den Ministerpräsidenten -
und das Saarland
- vertreten durch den Ministerpräsidenten -
schließen vorbehaltlich der Genehmigung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe nachstehendes Abkommen: