§ 33
Kosten der Unterbringung
Die notwendigen Kosten einer Unterbringung nach diesem Gesetz trägt das Land, soweit nicht ein Sozialleistungsträger oder ein sonstiger Kostenträger zu den Kosten beizutragen hat. Dies gilt auch für Aufwendungen, die im Zeitraum der Unterbringung im Rahmen einer offenen Unterbringung außerhalb der Einrichtung oder nach Beendigung der Unterbringung aufgrund der Weiterbetreuung durch eine forensische Nachsorgeambulanz entstehen.