§ 32
Handeln auf Anordnung
(1) Eine rechtswidrige Anordnung darf von Beschäftigten der Einrichtung nicht erteilt oder befolgt werden. Befolgen Beschäftigte der Einrichtung eine solche Anordnung dennoch, trifft sie eine Schuld nur, wenn sie die Rechtswidrigkeit erkennen konnten oder wenn die Rechtswidrigkeit aus den ihnen bekannten Umständen offensichtlich ist.
(2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer Anordnung sind der oder dem Anordnenden oder Vorgesetzten vorzutragen, soweit dies nach den Umständen möglich ist.