§ 14
Behandlung von Krankheiten und Hygiene
(1) Die untergebrachte Person hat Anspruch auf eine individuelle Behandlung der Anlasserkrankung entsprechend dem anerkannten Stand des aktuellen medizinischen, psychotherapeutischen, pflegerischen und pädagogischen Wissens. Die Behandlung umfasst auch sozio- und milieutherapeutische Betreuung und bei Jugendlichen auch die Erziehung.
(2) Die untergebrachte Person hat über die Behandlung der Anlasserkrankung hinaus Anspruch auf Krankenbehandlung, Leistungen zur Verhütung und zur Früherkennung von Krankheiten und sonstige medizinische Leistungen in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch unter Berücksichtigung der besonderen Situation der Unterbringung. Art und Umfang der zu gewährenden Leistungen richten sich nach den am Ort der Unterbringung für die Allgemeine Ortskrankenkasse geltenden Vorschriften. Ansprüche der untergebrachten Person gegen andere Leistungsträger oder sonstige Dritte bleiben unberührt.
(3) Bei einer Krankenhausbehandlung oder einer Rehabilitationsmaßnahme, die nicht in der Einrichtung selbst durchgeführt werden kann, bestimmt die Einrichtung das auch unter Sicherheitserfordernissen geeignete Krankenhaus oder die entsprechend geeignete Rehabilitationseinrichtung. Befindet sich die untergebrachte Person in offener Unterbringung außerhalb der Einrichtung oder ist sie berechtigt, der Einrichtung über Nacht fernzubleiben, bestehen ihre Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 fort. Die Inanspruchnahme einer Ärztin, eines Arztes, eines Krankenhauses oder einer Rehabilitationseinrichtung außerhalb der Einrichtung bedarf der Zustimmung der Einrichtung; dies gilt nicht in Notfällen, in denen eine sofortige medizinische Hilfe erforderlich ist.
(4) Ist die untergebrachte Person wegen der Anlasserkrankung oder aus anderen Gründen über einen längeren Zeitraum nicht bereit oder in der Lage, Behandlungsmaßnahmen in Anspruch zu nehmen, kann das Behandlungsangebot entsprechend reduziert werden. Der Anspruch auf die Behandlungsmaßnahmen bleibt unverändert bestehen.
(5) Die untergebrachte Person ist anzuhalten, auf ihre eigene Gesundheit zu achten und auf die Gesundheit dritter Personen in der Einrichtung in besonderer Weise Rücksicht zu nehmen. Hygienevorschriften sind einzuhalten.