§ 5
Vollstreckungsplan
(1) Das fachlich zuständige Ministerium erstellt im Einvernehmen mit dem für den Strafvollzug zuständigen Ministerium und in Abstimmung mit den Trägern der Einrichtungen einen als Verwaltungsvorschrift zu erlassenden Vollstreckungsplan. Der Vollstreckungsplan regelt die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Einrichtungen für die unterzubringenden Personengruppen.
(2) Die untergebrachte Person kann abweichend vom Vollstreckungsplan in eine andere für den Vollzug der jeweiligen Maßregel vorgesehene Einrichtung, auch in einem anderen Bundesland, eingewiesen oder verlegt werden, wenn
- 1.
hierdurch die Behandlung der untergebrachten Person oder ihre Wiedereingliederung gefördert wird oder
- 2.
dies aus Gründen der Vollzugsorganisation oder aus anderen wichtigen Gründen, insbesondere der Sicherheit, erforderlich ist.
Die Entscheidung trifft das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung im Einvernehmen mit der Vollstreckungsbehörde; die untergebrachte Person oder die Einrichtung kann einen entsprechenden Antrag stellen. Die Entscheidung über einen Verbleib von untergebrachten Personen, welche nach § 7 Abs. 1, § 93 a oder § 73 JGG in den Maßregelvollzug eingewiesen wurden, in Einrichtungen nach § 6 Abs. 3 über die Altersgrenze von 21 Jahren hinaus, trifft die Vollstreckungsleiterin oder der Vollstreckungsleiter im Einvernehmen mit dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn im Einzelfall der Verbleib der untergebrachten Person in einer Einrichtung nach § 6 Abs. 3 besser geeignet ist, die Ziele der Unterbringung nach § 2 zu erreichen.