§ 1
Geltungsbereich
(1) Es gelten:
- 1.
die §§ 2 bis 13 und 15 für die an öffentlichen Schulen oder an anerkannten Ersatzschulen in freier Trägerschaft oder im Krankenhaus- und Hausunterricht tätigen Lehrkräfte und
- 2.
die §§ 14 und 15 für die an staatlichen Studienseminaren für die Lehrämter an Schulen tätigen Seminarleiterinnen und Seminarleiter, stellvertretenden Seminarleiterinnen und Seminarleiter und Fachleiterinnen und Fachleiter
im unmittelbaren und mittelbaren Beamtenverhältnis des Landes Rheinland-Pfalz auf Probe oder auf Lebenszeit.
(2) Diese Verordnung gilt im Rahmen der Beitragsgewährung für Personalkosten gemäß § 29 Abs. 2 und 4
des Privatschulgesetzes vom 4. September 1970 (GVBl. S. 372, BS 223-7) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 28 Abs. 1
der Landesverordnung zur Durchführung des Privatschulgesetzes vom 21. Juli 2011 (GVBl. S. 291, BS 223-7-1) in der jeweils geltenden Fassung auch für anerkannte Ersatzschulen in freier Trägerschaft.