§ 10
Weitere Befugnisse
der Zentralen Stelle für Sonderabfälle
(1) Die Zentrale Stelle für Sonderabfälle übt bei der Wahrnehmung der ihr nach
§ 8
und aufgrund von Rechtsverordnungen nach
§ 9
zugewiesenen Aufgaben die Befugnisse der Behörde nach
§ 18
aus. Die polizeilichen Befugnisse sind beschränkt auf
§ 6 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG)
.
(2) Die Zentrale Stelle für Sonderabfälle ist befugt,
- 1.
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den ihr ordnungsgemäß angedienten Abfällen Proben zu entnehmen oder entnehmen zu lassen und Analysen zur Beurteilung der Abfälle von den Andienungspflichtigen zu verlangen oder durch Dritte anfertigen zu lassen,
- 2.
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den Andienungspflichtigen aufzugeben, wie die Abfälle der Anlage zuzuführen sind, insbesondere eine Vorbehandlung der Abfälle zu fordern.