§ 19
Mitwirkende Behörden
(1) Beim Vollzug des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes
, des
Abfallverbringungsgesetzes
, des
Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
, des
Batteriegesetzes
, dieses Gesetzes und der auf der Grundlage dieser Gesetze ergangenen Rechtsverordnungen wirken das Landesamt für Umwelt und die Struktur- und Genehmigungsdirektion als Fachbehörden mit.
(2) Die Gesundheitsämter wirken zur Wahrnehmung der Belange der Umwelthygiene mit.