§ 3
(1) Die Abschussregelung in § 2 gilt für fischereiwirtschaftliche Betriebe auch in befriedeten Bezirken im Sinne des § 4 Abs. 1 des Landesjagdgesetzes vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23, BS 792-1) in der jeweils geltenden Fassung. § 4 Abs. 3 und 4 des Landesjagdgesetzes und § 1 der Landesverordnung zur Durchführung des Landesjagdgesetzes vom 25. Februar 1981 (GVBl. S. 27, BS 792-1-1) in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend. Im Übrigen sind befriedete Bezirke ganzjährig von der Abschussregelung ausgenommen.
(2) In ausgewiesenen europäischen Vogelschutzgebieten sind abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 1 Abschüsse auch in den Zeiten vom 20. September bis 10. Oktober sowie vom 10. Januar bis 15. Februar jeden Jahres verboten.