§ 1
(1) Zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden sowie zum Schutz bedrohter Fischarten darf nach Maßgabe der §§ 2 bis 4 durch Abschuss kontrolliert in die Bestände von Kormoranen (Phalacrocorax carbo) eingegriffen werden.
(2) Abschüsse sind nur zulässig, soweit sich die Kormoranpopulationen im Land in einem günstigen Erhaltungszustand befinden.
(3) Abschussberechtigt ist jede Person:
- 1.
die in einem gewerblichen Betrieb erhebliche, fischereiwirtschaftliche Schäden durch Kormorane erlitten oder zu erwarten hat.
- 2.
die an Schutzprogrammen zugunsten heimischer, vom Aussterben bedrohter oder wieder angesiedelter Fischarten mitarbeitet.