§ 5
Fraktionsvorsitz
Die Hauptsatzung kann bestimmen, daß für den Vorsitz einer in der kommunalen Vertretungskörperschaft gebildeten Fraktion zusätzlich eine den Aufgaben entsprechende besondere Aufwandsentschädigung gewährt wird. Die besondere Aufwandsentschädigung richtet sich nach der auf Grund des § 4 Abs. 1 Satz 1 bestimmten Form und darf die nach dieser Bestimmung festgesetzten Beträge nicht übersteigen. Soweit auch für den stellvertretenden Fraktionsvorsitz eine besondere Aufwandsentschädigung gewährt wird, darf diese insgesamt die Hälfte der besonderen Aufwandsentschädigung für den Fraktionsvorsitz nicht übersteigen.