§ 3
Grundsatz
(1) Die Aufwandsentschädigung für die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Ehrenämter soll so bemessen werden, daß dadurch die mit der Wahrnehmung des Ehrenamtes verbundenen notwendigen baren Auslagen und sonstigen persönlichen Aufwendungen abgegolten sind. Soweit eine Aufwandsentschädigung nicht gewährt werden kann oder nicht gewährt wird, sind die mit der Wahrnehmung des Ehrenamtes verbundenen notwendigen baren Auslagen zu ersetzen.
(2) Ehrenamtlichen Gleichstellungsbeauftragten der Gemeinden und Verbandsgemeinden ist für die Abgeltung der mit der Wahrnehmung des Ehrenamtes verbundenen notwendigen baren Auslagen und sonstigen persönlichen Aufwendungen eine monatliche Aufwandsentschädigung zu gewähren.
(3) Neben der gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 10 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bestehenden gesetzlichen Unfallversicherung kann zusätzlich eine angemessene Unfallversicherung abgeschlossen werden.
(4) Neben der Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1 und 2 kann für Dienstreisen Reisekostenvergütung in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes (LRKG) gezahlt werden.
(5) Auf die Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1 und 2 kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.