§ 16
Aufwandsentschädigung des Vorsitzenden und
der zwei stellvertretenden Vorsitzenden des Bezirkstags
(1) Der Vorsitzende des Bezirkstags kann eine monatliche Aufwandsentschädigung bis zu 2 481,00 EUR erhalten.
(2) Die Aufwandsentschädigung des ersten stellvertretenden Vorsitzenden des Bezirkstags darf bis zu 50 v.H. und die des zweiten stellvertretenden Vorsitzenden des Bezirkstags bis zu 35 v.H. der nach Absatz 1 festgesetzten Aufwandsentschädigung betragen.
(3) Einem stellvertretenden Vorsitzenden des Bezirkstags, der den Vorsitzenden des Bezirkstags länger als einen Monat ununterbrochen vertritt, kann für die über einen Monat hinausgehende Zeit der Vertretung eine Aufwandsentschädigung bis zu der nach Absatz 1 festgesetzten Höhe gewährt werden. Die nach Absatz 2 gewährte Aufwandsentschädigung ist anzurechnen.
(4) Die dem Vorsitzenden und den zwei stellvertretenden Vorsitzenden des Bezirkstags auf Grund anderer für den Bezirksverband geltender Bestimmungen dieser Verordnung gewährten Aufwandsentschädigungen, ausgenommen Sitzungsgelder, sind auf die Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1 bis 3 anzurechnen.