§ 25
Grundsätze der Landesförderung
(1) Das Land fördert Angebote und Maßnahmen der Träger der freien Jugendhilfe, der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie der kreisangehörigen Gemeinden und Gemeindeverbände, die gemäß § 69 Abs. 5 des Achten Buches Sozialgesetzbuch Aufgaben der Jugendhilfe wahrnehmen, nach Maßgabe des Haushaltsplans.
(2) Gefördert werden Angebote und Maßnahmen für suchtgefährdete und suchtkranke junge Menschen, des Kinder- und Jugendschutzes, der Familienförderung und der sozialpädagogischen Fortbildung sowie die Beratungsdienste. Eine Förderung erfolgt vorrangig bei Angeboten und Maßnahmen mit überörtlicher Bedeutung.
(3) Es sollen auch geschlechtsspezifische Angebote und Maßnahmen, die den unterschiedlichen Lebenslagen von Mädchen und Jungen Rechnung tragen, gefördert werden.