§ 13
Vereinbarungen über die Höhe der Kosten
(1) Den Trägern der freien Jugendhilfe sollen Vereinbarungen über die Inanspruchnahme der Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27 bis 35 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach § 35 a des Achten Buches Sozialgesetzbuch und der entsprechenden Hilfe für junge Volljährige nach § 41 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sowie über die Erstattung der Kosten angeboten werden. Die Kostenerstattung soll auf der Basis pauschaler Sätze erfolgen. Das Landesjugendamt berät die Jugendämter und die Träger der freien Jugendhilfe beim Abschluß von Vereinbarungen.
(2) Für Angebote von Trägern, die über einen Jugendamtsbezirk hinausgehen, können die in der Liga der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossenen Spitzenverbände, die kommunalen Spitzenverbände und das Landesjugendamt Rahmenvereinbarungen schließen.