§ 7
Allgemeines
(1) Überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist das Land.
(2) Das Landesjugendamt besteht aus dem Landesjugendhilfeausschuß und der Verwaltung des Landesjugendamts. Seine Aufgaben werden vom Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung wahrgenommen; es ist mit den zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen personellen und sachlichen Mitteln auszustatten. Die Präsidentin oder der Präsident des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung und die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Landesjugendamt dieser Behörde werden nach Anhörung des Landesjugendhilfeausschusses bestellt.
(3) Das fachlich zuständige Ministerium übt die Fachaufsicht über das Landesjugendamt aus. Das Landesjugendamt gibt sich eine Satzung, die der Genehmigung des fachlich zuständigen Ministeriums bedarf; sie soll insbesondere die Bildung von Aufgabenschwerpunkten regeln.
(4) Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben bildet das Landesjugendamt Landesarbeitsgemeinschaften, in denen neben ihm insbesondere die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe und die Träger geförderter Maßnahmen sowie Selbsthilfegruppen vertreten sind.
(5) Das Landesjugendamt weist ausländische Kinder oder Jugendliche, die unbegleitet nach Deutschland kommen und deren Personensorge- oder Erziehungsberechtigte sich nicht im Inland aufhalten, den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe zur Inobhutnahme zu. Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zur Ausführung der §§ 42, 42a, 42b und 88a SGB VIII zu erlassen.