§ 12
Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe
(1) Zuständig für die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist:
- 1.
das Jugendamt, wenn der Träger der freien Jugendhilfe seinen Sitz im Bezirk des Jugendamts hat und dort überwiegend tätig ist,
- 2.
das Landesjugendamt, wenn der Träger der freien Jugendhilfe im Bezirk mehrerer Jugendämter des Landes oder auf Landesebene tätig ist,
- 3.
das fachlich zuständige Ministerium in allen übrigen Fällen.
Eine im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes erfolgte Anerkennung eines Trägers der freien Jugendhilfe gilt fort.
(2) Neben den in § 75 Abs. 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannten Trägern der freien Jugendhilfe gelten die in der Liga der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege in Rheinland-Pfalz zusammengeschlossenen Verbände sowie ihnen angehörende oder mitgliedschaftlich angeschlossene Träger als anerkannt, sofern sie Jugendhilfe leisten oder fördern. Das gleiche gilt für die im Landes- oder Bundesjugendring zusammengeschlossenen Verbände und die ihnen angehörenden oder mitgliedschaftlich angeschlossenen Träger.
(3) Die Anerkennung kann zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen.