§ 6
Anforderungen an Anlagen in Schutz- und Überschwemmungsgebieten
(1) Im Fassungsbereich und in der engeren Zone von Schutzgebieten sind JGSF-Anlagen unzulässig.
(2) In der weiteren Zone von Schutzgebieten sind JGSF-Anlagen nur zulässig, wenn sie den Anforderungen an Anlagen in Schutzgebieten nach der Anlage zu dieser Verordnung entsprechen.
(3) In Überschwemmungsgebieten dürfen JGSF-Anlagen nur eingebaut, errichtet oder verwendet werden, wenn
- 1.
Anlagen und Anlagenteile so gesichert sind, dass sie nicht aufschwimmen oder ihre Lage verändern können und
- 2.
Anlagen und Anlagenteile so aufgestellt sind, dass kein Wasser in die Anlagen eindringen kann und eine mechanische Beschädigung, insbesondere durch Treibgut oder Eisstau, ausgeschlossen ist.
Anlagen zum Lagern von Festmist sind unzulässig.
(4) Schutzgebiete im Sinne dieser Verordnung sind
- 1.
Wasserschutzgebiete nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 und 2
WHG; ist die weitere Zone unterteilt, so gilt als Schutzgebiet nur deren innerer Bereich,
- 2.
Heilquellenschutzgebiete nach § 53 Abs. 4
WHG,
- 3.
Gebiete, für die eine vorläufige Anordnung nach § 52 Abs. 2
WHG oder eine Veränderungssperre zur Sicherung von Planungen für Vorhaben der Wassergewinnung nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
WHG erlassen ist.
(5) Überschwemmungsgebiete im Sinne dieser Verordnung sind die nach § 76 Abs. 2
WHG in Verbindung mit § 83
des Landeswassergesetzes (LWG) festgesetzten oder als Überschwemmungsgebiete geltenden Gebiete.
(6) Weitergehende Anforderungen oder Beschrän kungen und Ausnahmen durch Rechtsverordnungen oder Anordnungen nach den §§ 51, 52 und 53 Abs. 4 und 5
WHG bleiben unberührt.
Fußnoten