§ 8
Übertragung von Verwaltungsaufgaben
(1) Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit kann einem Träger oder einem Zusammenschluß mehrerer Träger der Jugendhilfe Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit der Landesförderung übertragen. Der Beauftragte ist dabei an Weisungen gebunden.
(2) Der Landesrechnungshof ist berechtigt, die bestimmungsgemäße Erfüllung der Aufgaben am Sitz des Beauftragten zu prüfen. Er kann die Prüfung auch auf dessen sonstige Haushalts- und Wirtschaftsführung erstrecken.
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