§ 7
Aufgaben der Jugendhilfeausschüsse und des
Landesjugendhilfeausschusses
(1) Der Jugendhilfeausschuß befaßt sich mit allen Angelegenheiten der Jugendarbeit und der Jugendsozialarbeit, insbesondere mit aktuellen Problemen, mit der Jugendhilfeplanung und mit der Förderung der freien Jugendhilfe.
(2) Der Landesjugendhilfeausschuß befaßt sich mit allen überörtlichen Angelegenheiten der Jugendarbeit und der Jugendsozialarbeit; er ist vor dem Erlaß von Verwaltungsvorschriften zur Jugendarbeit und zur Jugendsozialarbeit zu hören. Er unterbreitet Vorschläge zur mittel- und langfristigen Entwicklung der Jugendarbeit und der Jugendsozialarbeit. Er trägt zur Koordinierung und Kooperation der Träger der Jugendarbeit und der Jugendsozialarbeit sowie zu deren Zusammenarbeit mit anderen Institutionen bei.