§ 23
Vorstand
(1) Die Vertreterversammlung wählt den Vorstand. Dieser besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten und vier weiteren Vorstandsmitgliedern. Mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder sowie die Präsidentin oder der Präsident und eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident müssen Beratende Ingenieurinnen oder Beratende Ingenieure sein.
(2) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt fünf Jahre. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird in der nächsten Vertreterversammlung für die verbleibende Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied gewählt. § 21 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz. Er kann eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer oder mehrere Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer bestellen, die für die Geschäfte der laufenden Verwaltung zuständig sind.
(4) Die Präsidentin oder der Präsident, im Verhinderungsfalle eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident, vertritt die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz gerichtlich und außergerichtlich. Die Bestimmungen über den Eintragungsausschuss und den Ehrenausschuss bleiben unberührt.
(5) Erklärungen, durch welche die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind von der Präsidentin oder dem Präsidenten zu unterzeichnen, soweit durch Satzung nichts anderes bestimmt ist.
Fußnoten