§ 24
Satzungen
(1) Die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz kann ihre Angelegenheiten durch Satzungen regeln.
(2) Die Hauptsatzung regelt die innere Verfassung der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz und muss insbesondere Bestimmungen enthalten über
- 1.
die Wahl, die Einberufung und die Geschäftsordnung der Vertreterversammlung sowie deren Ausschüsse,
- 2.
die Zusammensetzung, Wahl, Entlastung und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
- 3.
die Rechte und Pflichten der Kammermitglieder,
- 4.
die Beiträge und Kosten,
- 5.
den Schlichtungsausschuss,
- 6.
den Ehrenausschuss,
- 7.
die Geschäftsführung, die Vertretung und die Verwaltungseinrichtungen der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz,
- 8.
die Anzahl und Wahl der Rechnungsprüfenden,
- 9.
die Haushalts- und Kassenführung,
- 10.
die Fortbildung,
- 11.
eine eigene Versorgungseinrichtung oder die Beteiligung oder den Anschluss an eine Versorgungseinrichtung einer anderen Kammer oder eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland,
- 12.
die Gründung von und den Beitritt zu weiteren Einrichtungen und Stiftungen,
- 13.
die Art und Weise der öffentlichen Bekanntmachung und
- 14.
die Bildung von Untergliederungen bei deren Einrichtung.
(3) Der Wortlaut der Satzungen und die nach § 43 erteilte Genehmigung sind im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz bekannt zu machen. Stattdessen können Bekanntmachungen nach Satz 1 auch in einem anderen regelmäßig erscheinenden Druckwerk erfolgen, wenn dies in der Hauptsatzung bestimmt ist. Zusätzlich kann die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz die Satzungen im Internet veröffentlichen.
Fußnoten ...