§ 5
Grundregeln für das Verhalten im Hafen
(1) Im Hafen hat sich jeder so zu verhalten, dass die Sicherheit und der ordnungsgemäße Betrieb des Hafens und der Hafenanlagen sowie die Umwelt nicht beeinträchtigt werden und dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
(2) Unbefugte dürfen das Hafengebiet außerhalb der öffentlichen Straßen und Zugänge nur mit Erlaubnis des Hafenunternehmers betreten oder befahren.